Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
Für Jugendliche gilt das Jugendgerichtsgesetz. Reife, Entwicklung, soziales Umfeld und erzieherischer Bedarf prägen Verfahren und Rechtsfolgen stärker als im Erwachsenenstrafrecht.
Akutfall? Keine Angaben zur Sache. Nichts unterschreiben. Direkt anrufen.
24/7: 040 22 8686 600Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Ein Strafverfahren belastet Jugendliche, Heranwachsende und ihre Familien gleichermaßen. Jugendstrafrecht folgt eigenen Zielen und Rechtsfolgen. Schule, Ausbildung, Reifeentwicklung, familiäre Situation und die Möglichkeit einer frühen Verfahrensbeendigung gehören deshalb in die Verteidigung.
Jugendliche und Heranwachsende sollten auch im Beisein ihrer Eltern keine spontane Aussage zum Tatvorwurf machen. Lassen Sie Vorladung und Rolle prüfen. Wir klären, ob Jugendstrafrecht gilt, bereiten den Kontakt zur Jugendgerichtshilfe vor und entwickeln eine Strategie mit Blick auf Verfahren und Zukunft.
Jetzt sofort
Ruhe bewahren und weder bei der Polizei noch in Schule oder Chatgruppen eine Sachdarstellung verbreiten.
Vorladung, Elternschreiben, Schulunterlagen und mögliche Fristen vollständig sichern.
Keine Entschuldigungs- oder Wiedergutmachungsaktion ohne Abstimmung beginnen, wenn sie als Geständnis wirken kann.
Typische Konstellationen
Dieselbe Überschrift im Schreiben kann sehr unterschiedliche Beweis- und Risikolagen verbergen. Deshalb prüfen wir jeden Punkt getrennt.
Für Jugendliche gilt das Jugendgerichtsgesetz. Reife, Entwicklung, soziales Umfeld und erzieherischer Bedarf prägen Verfahren und Rechtsfolgen stärker als im Erwachsenenstrafrecht.
Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, hängt insbesondere von Reifeentwicklung und Tatart ab. Die dafür relevanten Lebensumstände müssen früh belastbar aufgearbeitet werden.
Die Jugendgerichtshilfe bringt persönliche Entwicklung und Lebenssituation in das Verfahren ein. Gespräche sollten ernst genommen und in Kenntnis der Verteidigungsstrategie vorbereitet werden.
Disziplinarmaßnahmen, Ausbildungsplatz, Fahrerlaubnis und familiäre Konflikte können parallel zum Strafverfahren entstehen und das sinnvolle Verfahrensziel beeinflussen.
Verteidigungsstrategie
Die Verteidigung prüft Tatnachweis und Verfahrensrechte ebenso konsequent wie Chancen einer erzieherisch sinnvollen und frühen Lösung.
Tatzeit, persönliche Entwicklung, Schule, Ausbildung und soziale Selbstständigkeit werden für die anwendbaren Regeln eingeordnet.
Gruppendynamik, Chats, Aussagen weiterer Jugendlicher und mögliche wechselseitige Belastungen werden getrennt bewertet.
Wo die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, arbeiten wir auf ein Absehen von Verfolgung oder eine Einstellung ohne Urteil hin.
Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe und Nebenfolgen werden mit der realen Lebenssituation und Zukunftsplanung abgeglichen.
Anwaltliche Einordnung
Das Jugendstrafrecht eröffnet besondere Möglichkeiten nach §§ 45 und 47 JGG. Ein vorschnelles Geständnis allein, nur um das Verfahren schnell zu beenden, kann dennoch langfristige Nachteile haben.
Eltern sind wichtige Unterstützer. Die vertrauliche anwaltliche Kommunikation mit dem jungen Mandanten und eine klare Rollenverteilung helfen jedoch, widersprüchliche oder gut gemeinte, aber belastende Erklärungen zu vermeiden.
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Klare Antworten
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Bei Heranwachsenden von 18 bis 20 Jahren kann es angewendet werden, wenn Reifeentwicklung oder Art der Tat die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eltern und gesetzliche Vertreter haben im Jugendverfahren besondere Rechte. Zugleich braucht der junge Mandant einen vertraulichen Raum mit seinem Verteidiger. Wie Gespräche gestaltet werden, wird individuell abgestimmt.
Sie berichtet über Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensumstände und kann zu Maßnahmen Stellung nehmen. Ihre Rolle ist nicht mit der Verteidigung identisch.
Ja. §§ 45 und 47 JGG eröffnen besondere Möglichkeiten, von Verfolgung abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Voraussetzungen und sinnvolle Mitwirkung hängen vom Einzelfall ab.
Register- und Führungszeugnisfolgen hängen von Art und Höhe der Entscheidung sowie weiteren Einträgen ab. Diese Folgen sollten vor jeder Verfahrenslösung konkret geprüft werden.